Satzung des Vereins Königlich privilegierte Schützen – Gilde Mühlberg/Elbe e. V. 1354
( Beschluss der Generalversammlung am 25.02.2003 )
§1 | Name und Sitz |
Der Verein führt den Namen „Königlich privilegierte Schützen-Gilde Mühlberg/Elbe e.V. 1354″. Er hat seinen Sitz in Mühlberg/Elbe. Die Schützen-Gilde Mühlberg/Elbe e.V. ist beim Kreisgericht Bad Liebenwerda im Vereinsregister unter der Nummer 146 registriert. | |
§2 | Zweck |
Die Kgl. priv. Schützen-Gilde Mühlberg/Elbe e.V. bezweckt die Pflege des traditionellen deutschen Brauchtums zur Förderung des Schießsport als Leibesübung. Ihre Ziele verwirklicht sie durch: Pflege des Schießsports, Wahrung des heimatlichen Schützenbrauchtums und der schießsportlichen Tradition besondere Jugendpflege Teilnahme an Meisterschaften und Wettkämpfen auf regionaler und überregionaler Ebene Schaffung von Trainingsmöglichkeiten zur Förderung von Talenten, entsprechend den materiellen, finanziellen und personellen Möglichkeiten. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit |
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§3 | Gemeinnützigkeit |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den gemeinnützigen Einsatz und für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |
§4 | Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. | |
§5 | Mitgliedschaft |
Mitglied der Kgl. priv. Schützen-Gilde Mühlberg/Elbe e.V. 1354 kann jede unbescholtene natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme in die Kgl. priv. Schützen-Gilde Mühlberg/Elbe e.V. 1354 entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch aushändigen einer Mitgliedskarte. Die Mitgliedschaft wird unterteilt in: 2.1. aktive Mitglieder Sie nehmen aktiv am Vereinsleben teil; erwerben eine Uniform; nehmen an Vereinswettkämpfen teil; können die Berechtigung zum Besitz von Waffen erwerben. 2.2. fördernde Mitglieder Sie unterstützen den Verein durch ihren Mitgliedsbeitrag und andere Leistungen, sie können am Vereinsleben teilnehmen, sie brauchen keine Uniform zu erwerben; sie erhalten keine Berechtigung für den Besitz einer Waffe. Die Mitgliedschaft endet: mit dem Tod des Mitgliedes durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Der Austritt ist jederzeit möglich, tritt aber erst mit der Beendigung des laufenden Geschäftsjahres in Kraft. Die Austrittserklärung ist bis zum 01.11. (Poststempel) des jeweiligen Jahres einzureichen. Entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. durch Ausschluss aus dem Verein. durch Streichung in der Mitgliederliste, bei Nichtentrichtung der festgelegten Beiträge. Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. |
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§6 | Organe |
Die Organe des Vereins sind :
Der Vorstand Die Generalversammlung |
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§7 | Der Vorstand |
Der Vorstand wird gebildet aus mindestens 9 Mitgliedern der Gilde. Er setzt sich zusammen aus:
Den Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Vereinsführung im Rahmen der Satzung. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichermaßen stimmberechtigt: Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
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§8 | Vertretungsberechtigung |
Die Kgl. priv. Schützen-Gilde Mühlberg/Elbe e.V.1354 wird durch den ersten Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung jederzeit einzeln berechtigt. |
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§9 | Wahlen |
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Bei Einverständnis aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, kann auch offen (per Akklamation), gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahlen sind von einem aus der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter zu leiten. Bei Neuwahlen ist stets die Kasse zu prüfen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen. Scheidet eines der gewählten Vorstandsmitglieder vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen. |
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§10 | Generalversammlung |
Sie ist jährlich einzuberufen und 8 Tage vorher öffentlich anzukündigen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Antrag von einem Drittel der Vereinsmitglieder muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies für notwendig hält. Eine außerordentliche Generalversammlung kann ferner durch Beschluss der Vorstandschaft einberufen werden. In der Generalversammlung sind zwei Kassenprüfer, für das folgende Geschäftsjahr, durch Handzeichen zu bestimmen. |
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§11 | Satzungsänderung |
Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens vier Wochen vor Einberufung einer Generalversammlung bei einem Vorstandsmitglied, schriftlich und sachlich begründet, eingereicht werden. Satzungsänderungen kann nur die Generalversammlung vornehmen. Zur Annahme und Durchführung von Satzungsänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. |
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§12 | Auflösung der Schützen-Gilde |
Kommt innerhalb von 2 Jahren, gerechnet von der letzten gültigen Generalversammlung, keine beschlussfähige Generalversammlung zustande, so gilt die Schützen-Gilde als aufgelöst. Im Falle einer Auflösung der Kgl. priv. Schützen-Gilde Mühlberg/Elbe e.V. 1354 fällt das Vermögen an die Stadt Mühlberg/Elbe mit der Auflage es treuhänderisch zu verwalten. Sollte innerhalb von 5 Jahren ein neuer Verein mit denselben Zielen und Aufgaben auf gemeinnütziger Grundlage gebildet werden, so ist diesem das Vermögen auszuhändigen, falls er nach Ansicht des Treuhänders Lebensfähigkeit besitzt. Nach verstreichen der Frist von 5 Jahren ist das Vermögen vom Treuhänder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. |
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§13 | Inkrafttreten der Satzung |
Die vorstehende geänderte Satzung tritt in Kraft, nachdem sie von der Generalversammlung des Vereins ordnungsgemäß beschlossen und verabschiedet worden ist. |