Liebe Erlaubnisinhaber der KPSGM,

der Bundestag beschloss am 22.02.2008 zahlreiche Änderungen des Waffengesetzes, die überwiegend bereits am 01.04.2008 teils aber auch erst in 2 Jahren in Kraft treten. Darüber hinaus gelten einige Übergangsregeln bis 30.09.2008.

Das Änderungsgesetz ist im Bundesblatt Nr. 11 vom 31.03.2008 auf der Seite 426 veröffentlicht. Es ist unbedingt erforderlich, dass sich alle Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen mit den Gesetzesänderungen vertraut machen. Im Folgenden möchte ich auf einen kleinen Teil der Gesetzesänderungen aufmerksam machen:

1. Erbschaftswaffen

Im § 20 WaffG-neu wurde das so genannte „Erbenprivileg” neu geregelt.
Hiernach haben die Erben in Zukunft ebenfalls ein Bedürfnis nachzuweisen. Teilweise wird der Einbau von Blockiersystemen gefordert.

2. Anscheinswaffen

Anscheinswaffen dürfen nach § 42 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG-neu künftig nicht mehr geführt werden; ihr Erwerb und Besitz ist jedoch weiter möglich.

3. Messer

Gemäß § 42 a WaffG-neu ist nunmehr auch das Führen von so genannten Einhandmesser (d.h. von Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden können) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm verboten. Ausnahme bildet der Nachweis eines berechtigten Interesses, wie z.B. die Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. Derartige Messer müssen in einem verschlossenen (geschlossen reicht nicht aus) Behältnis transportiert werden. Ein Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

4. Hieb- und Stoßwaffen

Unter das Führungsverbot des § 42 a WaffG-neu fallen auch Hieb-und Stoßwaffen, d.h. Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (z.B. Schlagstock).

5. LEP-Waffen

Ehemals scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut und hierzu mit einer Luftdruckenergiepatrone (LEP) ausgerüstet wurden, werden ab 1. Oktober 2008 wie die ursprünglichen Schusswaffen behandelt und sind demnach erlaubnispflichtig. Besitzer solcher Waffen müssen bei der Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen und müssen ein Bedürfnis nachweisen.

6. Wechsel- und Austauschsysteme

Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber von Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, der Besitz dagegen erlaubnispflichtig. Personen, die solche Systeme am 1. April 2008 bereits besitzen, müssen diese bis 30. September 2008 in eine Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

7. Regelungen für Sportschützen

Festgeschrieben wurde im WaffG-neu, dass der Erwerb von in der Regel maximal zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten auch für Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen gilt.

8. Transport von Waffen

In der Anlage 1 Unterabschnitt 2 wurden zwei wichtige Neudefinitionen aufgenommen:

In der Nr. 12 werden die Begriffe „schussbereit” und in Nr. 13 „zugriffsbereit” definiert.

Somit wurde festgeschrieben, dass das nicht zugriffsbereite Führen von Waffen beim erlaubten Transport generell in einem verschlossenen Behältnis erfolgen muss. Hier muss es sich um ein Behältnis mit Schloss handeln. Das bloße verschließen z.B. im Kofferraum des PKW reicht demnach nicht mehr aus.

Manfred Ruhland, Präsident der KPSGM